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   BFH, 23.08.2000 - I R 94/99   

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https://dejure.org/2000,36664
BFH, 23.08.2000 - I R 94/99 (https://dejure.org/2000,36664)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2000 - I R 94/99 (https://dejure.org/2000,36664)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2000 - I R 94/99 (https://dejure.org/2000,36664)
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Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 27, KStG § 47, GmbHG § 30
    Ausschüttungsbelastung; Einlage; Gewinnausschüttung; Rückgängigmachung; Vorabausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 05.09.2001 - I R 60/00

    Berichtigung der Kapitalertragsteuer nach einer überhöhten Vorabausschüttung, die

    Die demgegenüber vom FG --im Anschluss insbesondere an Kohlhaas (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 525, und neuerdings GmbHR 2000, 796)-- vertretene, hiervon abweichende Auffassung beruht auf Erwägungen, die der Senat bereits wiederholt berücksichtigt hat; sie geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben (vgl. dazu auch z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juli 1996 I B 29/95, BFH/NV 1997, 151; ferner den gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- nicht begründeten und nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 23. August 2000 I R 94/99, durch den das Urteil des FG Hamburg vom 21. September 1999 VI 120/98, EFG 2000, 39 bestätigt wurde).
  • BFH, 05.09.2001 - I R 61/00

    Einkommensteuer - Körperschaftssteuer - GmbH - Rückforderung - Vorabdividende -

    Die demgegenüber vom FG --im Anschluss insbesondere an Kohlhaas (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 525, und neuerdings GmbHR 2000, 796)-- vertretene, hiervon abweichende Auffassung beruht auf Erwägungen, die der Senat bereits wiederholt berücksichtigt hat; sie geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben (vgl. dazu auch z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juli 1996 I B 29/95, BFH/NV 1997, 151; ferner den gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- nicht begründeten und nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 23. August 2000 I R 94/99, durch den das Urteil des FG Hamburg vom 21. September 1999 VI 120/98, EFG 2000, 39 bestätigt wurde).
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